11.01.2014

Schultereckgelenksprengung

Bei einer Schultereckgelenksprengung zerreißen Kapsel und Bänder des Schultereckgelenks unvollständig oder vollständig. Dies ist fast immer die Folge direkter Stürze auf die Schulter, beispielsweise bei einem Sturz vom Fahrrad oder beim Skilaufen.

Der fachsprachliche Name für das Schultereckgelenk lautet Akromioklavikulargelenk (bzw. AC-Gelenk), denn: Es verbindet das äußere Ende des Schlüsselbeins (Klavikula) mit dem Schulterdachfortsatz (Akromion) des Schulterblatts. Entsprechend bezeichnet man die Schultereckgelenksprengung auch als:
• AC-Gelenksprengung (bzw. ACG-Sprengung) oder
• Akromioklavikulargelenkluxation (d.h. Schultereckgelenksverrenkung).

Typische Anzeichen für eine Schultereckgelenksprengung sind:
• direkt über dem Schultereckgelenk auftretende Schmerzen, die sich durch Druck und Armbewegungen verstärken,
• dadurch bedingt eine Schonhaltung,
• eine angeschwollene Schulterregion,
• eventuell (je nach Schweregrad) ein Hochstand des äußeren Schlüsselbeins (sog. Klaviertastenphänomen), was aber durch die Schwellung verdeckt sein kann.

Die gegen eine Schultereckgelenksprengung eingesetzte Therapie richtet sich nach dem Schweregrad 
der Verletzung: Wenn die Bänder des Schultereckgelenks nur gezerrt oder teilweise zerrissen sind, reichen nicht-operative Maßnahmen: Das kann zum Beispiel bedeuten, die Schulter kurzfristig ruhig zu stellen und anschließend Krankengymnastik zu machen.


Bei vollständig zerrissenen Bändern kann die Therapie der Schultereckgelenksprengung mit oder ohne Operation erfolgen. Für eine Operation spricht, dass man nur so die Anatomie des Gelenks wiederherstellen kann; die Risiken und Unannehmlichkeiten der Operation gelten dabei als vergleichsweise gering. Für die nicht-operative Behandlung dagegen spricht, dass eine nach der 
Schultereckgelenksprengung zurückbleibende Gelenkstufe erträglich ist und die Betroffenen in den meisten Fällen später keinerlei Beschwerden haben. Im Einzelfall sind die notwendigen Behandlungsmaßnahmen immer mit den Betroffenen abzustimmen.